Informationen zu Altholz

Entsprechend der Altholzverordnung werden Althölzer in die Kategorien I bis III  (nicht gefährlich) und IV (gefährlich) eingeteilt.
 

Verwertung

A-I-Altholz wird stofflich oder energetisch verwertet. Zur stofflichen Verwertung zählt die Aufbereitung zu Hackschnitzeln und Spänen als Sekundärrohstoff für die Spanplattenherstellung. Altholz der Kategorie II bis IV kann nur energetisch in dafür zugelassenen Anlagen verwertet werden.
Zur Altholz-Kategorie I bis III gehört unbehandeltes, naturbelassenes, verleimtes, beschichtetes und gestrichenes Altholz, das jedoch in keiner Weise mit Holzschutzmitteln behandelt wurde. Dazu zählen:
  • Bienenkästen
  • Dämm- und Schallschutzplatten, Deckenpaneele, Dielen (Achtung WPC-Dielen gehören zum Baustellenabfall)
  • Möbel
  • Holz, naturbelassen
  • Holzfaserdämmstoffe
  • Innentüren (Türblätter und Zargen) Altholzkategorie II
  • Obstkisten
  • Paletten, Parkett
  • Schalhölzer, Spanplatten (unbehandelt), Sperrholzplatten (unbehandelt)
  • Transportkisten, Türblätter
  • Zargen, Zierbalken
  • Weinbergspfähle, nicht imprägnierte Teile

Zur Altholz-Kategorie IV zählt mit Holzschutzmittel behandeltes Altholz wie:
  • Angebranntes Holz
  • Außentüren
  • Bahnschwellen, Bau- und Abbruchhölzer
  • imprägnierte Gartenmöbel und Gartenzäune
  • Holzfachwerk, Hölzer, imprägnierte
  • Holzfenster
  • Holzterassenfliesen
  • Kabeltrommeln aus Vollholz (Herstellung vor 1989), Konstruktionshölzer (tragende Teile)
  • Leitungsmaste
  • Sandkästen
  • Sortimente aus dem Garten- und Landschaftsbau
  • Telefonmaste
  • Weinbergspfähle, imprägnierte Teile

Die Teile ausgedienter Weinbergspfähle, die imprägniert sind, gelten als gefährlicher Abfall und werden der Altholzkategorie A IV zugeordnet.
Winzer dürfen die A-IV-Hölzer selbst zu einem Entsorgungsbetrieb transportieren. In Frage kommen die Annahmestellen des A.R.T. oder zugelassene Firmen, die bei der SAM Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH (siehe "Ansprechpartner") erfragt werden können.
Handelt es sich um komplett imprägnierte Pfähle mit zusätzlich teerbehandelter Spitze sind diese komplett als A IV - Holz zu entsorgen. Sie die Pfähle unbehandelt, und nur die Spitzen behandelt, können Sie diese Spitzen absägen und getrennt entsorgen.
Das offene Verbrennen der Pfähle ist im Gegensatz zu den pflanzlichen Rebabfällen auf keinen Fall zulässig. Es dürfen auch nur die Pflanzen und nicht die Pfähle maschinell gerodet und gehäckselt werden.

Für die Lagerung der Rebpfähle auf den Weinbergsparzellen sollten sie mit Planen abgedeckt werden, damit keine Holzschutzmittel vom Niederschlagswasser ausgewaschen werden und ins Grundwasser gelangen können.