Asbesthaltige Abfälle dürfen grundsätzlich nicht mehr be- und verarbeitet, erneut verwendet oder gelagert werden, sondern müssen vorschriftsmäßig entsorgt werden. Gewerbliche Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten sowie die Entsorgung dürfen nur von Firmen durchgeführt werden, die über die notwendige Sachkunde nach der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS 519) verfügen. Sie gelten als gefährlicher Abfall.
Asbesthaltige Abfälle werden auf der Grundlage der gesetzlichen Vorgaben deponiert.