Zweckverband Abfallwirtschaft Region Trier (A.R.T.)


Abfall oder nicht?

Nicht oder nur eingeschränkt erlaubt ...

Allgemeine Infos

Nicht erlaubt: Ablagern von Gartenabfällen

Das Ablagern von Gartenabfällen in Wald und Flur ist verboten. Dies ist in § 28 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes geregelt. "Die verrotten doch" ist kein Argument, denn die Lebensräume von Pflanzen und Tieren sowie das Landschaftsbild werden durch Ablagerungen außerhalb dafür zugelassener Anlagen empfindlich gestört. Schnell ”gesellen” sich andere Abfälle hinzu. Zuwiderhandlungen können mit erheblichen Geldbußen geahndet werden.


Eingeschränkt erlaubt: Verbrennen

Pflanzen und Pflanzenteile, die auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage anfallen und dem Boden aus ackerbaulichen Gründen nicht zugeführt werden können, dürfen an Ort und Stelle verbrannt werden, wenn gleichzeitig die Vorgaben der "Landesverordnung über die Verbrennung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen" eingehalten werden. Wer Mengen über drei Kubikmeter verbrennen will, muss dies schriftlich bei den Verbandsgemeindeverwaltungen oder der Stadtverwaltung Trier anzeigen. Weinbergspfähle dürfen nicht verbrannt werden, sondern sind einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen.


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