Das Ablagern von Gartenabfällen in Wald und Flur ist verboten. Dies ist in § 28 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes geregelt. "Die verrotten doch" ist kein Argument, denn die Lebensräume von Pflanzen und Tieren sowie das Landschaftsbild werden durch Ablagerungen außerhalb dafür zugelassener Anlagen empfindlich gestört. Schnell ”gesellen” sich andere Abfälle hinzu. Zuwiderhandlungen können mit erheblichen Geldbußen geahndet werden.