Rechtliche Grundlagen

Abfallsatzung, Gebührensatzung

Die rechtlichen Grundlagen für die Abfallwirtschaft finden sich im Europarecht, im Bundesrecht, im Recht der Bundesländer sowie in den Satzungen der kommunalen Entsorgungsträge
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz überlässt es den Bundesländern in Landesgesetzen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungspflichtigen (z. B. Kreise oder kreisfreie Städte) zu bestimmen. Das Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (LKrWG) verlangt von den entsorgungspflichtigen Körperschaften u.a., dass sie Entsorgungs- und Abfallwirtschaftspläne sowie Abfallwirtschaftskonzepte erstellen.

Grundlage für das Abfallrecht in Deutschland ist das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), das am 1. Juni 2012 in Kraft getreten ist. Damit wurde die europäische Abfallrahmenrichtlinie in nationales Recht umgesetzt. Die deutschen Begriffsbestimmungen wurden mit dem europäischen Abfallrecht harmonisiert. So gibt es erstmals Regelungen zum Ende der Abfalleigenschaft – also ab wann Abfall nicht mehr als solcher, sondern als Rohstoff gilt – Regelungen zur Abgrenzung von Abfall und Nebenprodukten sowie zur Unterscheidung zwischen Verwertung und Beseitigung.
Wesentlicher Bestandteil ist die Einführung der neuen Fünf-Stufen-Abfallhierarchie. Über die bislang geltende Drei-Stufen-Hierarchie (Vermeidung, Verwertung, Beseitigung) hinaus differenziert die neue Hierarchie die Verwertungsstufe weiter aus. Danach steht an der Spitze der Entsorgung – und damit möglichst als erste Wahl – weiterhin die Vermeidung, nun gefolgt von der Vorbereitung zur Wiederverwendung, dem Recycling, sonstiger, zum Beispiel energetischer Verwertung und in letzter Konsequenz wie bisher der Beseitigung. Vorrang soll die jeweils beste Option aus Sicht des Umweltschutzes haben. Dabei sind neben den ökologischen Auswirkungen auch technische, wirtschaftliche und soziale Folgen zu berücksichtigen.
Die Vermeidung als oberstes Ziel wird neben der Produktverantwortung und der Produktionsverantwortung nunmehr auch durch Abfallvermeidungsprogramme gefördert, die bis 2013 zu erstellen sind. Der Ressourcenschutz, insbesondere das Recycling, soll durch abfallbezogene, bis 2020 zu erreichende Recyclingquoten sowie durch neue Vorschriften zur Getrennthaltung verbessert werden.
In dem neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz werden auch die Anzeige- und Erlaubnispflichten für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen neu geregelt. Für das Anzeigeverfahren nach § 18 KrWG (Gewerbliche Sammlungen) sind in Rheinland-Pfalz  die unteren Abfallbehörden bei der Kreis- bzw. Stadtverwaltung zuständig.
Mit dem Kreislaufwirtschaftsgesetz hat der Gesetzgeber schließlich die Rechtsgrundlage für die Einführung einer „einheitlichen Wertstofftonne“ geschaffen. Danach sollen Haushalte ab 2015 Verpackungen und sonstige Abfälle aus den gleichen Materialien, also beispielsweise aus Plastik oder Metall, in einer einheitlichen Wertstofftonne entsorgen können. Die konkreten rechtlichen Regelungen sollen danach in Form einer Verordnung oder gegebenenfalls in einem eigenständigen Gesetz in einem gesonderten Verfahrenen verabschiedet werden. In diesem Verfahren wird entschieden, wer für die Wertstofftonnen verantwortlich sein wird (kommunale Entsorgungsträger oder Entsorgungsfirmen).
Bis 2015 soll darüber hinaus flächendeckend die getrennte Sammlung von Bioabfällen (§ 11 Abs. 1 KrWG) eingeführt werden. Ziel ist es wie bei der Wertstofftonne, „das hohe Ressourcenpotential der werthaltigen Abfälle effizienter zu erschließen. Hierbei werden technische und wirtschaftliche Belange angemessen berücksichtigt.“ (Quelle: Eckpunkte des neuen Kreislaufwirtschaftsgesetzes)
Die gesetzlichen Anforderungen an eine umweltverträgliche Verwertung von Abfällen werden etwa durch die Verpackungsverordnung, die Bioabfallverordnung, die Gewerbeabfallverordnung, die Altholzverordnung oder die Bergversatzverordnung konkretisiert, die Anforderungen an die umweltverträgliche Abfallbeseitigung insbesondere durch die Deponieverordnung.

Der Umweltschutz und somit auch die Kreislauf- und Abfallwirtschaft gehören zu den Kernbereichen der Europäischen Union (EU). Um die Anforderungen an die Abfallvermeidung und die umweltverträgliche Abfallverwertung und -beseitigung zu harmonisieren, hat die Europäische Gemeinschaft seit 1974 zahlreiche Richtlinien und Verordnungen erlassen und das Abfallrecht der Mitgliedstaaten entscheidend geprägt. Die „Thematische Strategie für Abfallvermeidung und -recycling“ der EU-Kommission aus dem Jahr 2005 bildet nunmehr die Grundlage für die Weiterentwicklung.
Unter den europäischen Richtlinien nimmt die Abfallrahmenrichtlinie eine zentrale Stellung ein. Im Jahre 2008 umfassend novelliert, legt die neue Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG) Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit fest, indem die schädlichen Auswirkungen der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen vermieden oder verringert, die Gesamtauswirkungen der Ressourcennutzung reduziert und Ressourcen effizienter genutzt werden.
EU-weite Vorgaben gelten auch für die Einstufung und Behandlung gefährlicher Abfälle, für die Einrichtung und den Betrieb von Deponien und Abfallverbrennungsanlagen sowie für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen innerhalb und außerhalb der Europäischen Union. Schließlich hat die EU auch Richtlinien geschaffen, durch die spezifische Produktabfälle vermieden und verwertet werden sollen. So bestehen entsprechende Regelungen für Verpackungen, Batterien, Altfahrzeuge oder Elektro- und Elektronikgeräte, aber darüber hinaus auch für einzelne besonders problematische Abfälle wie Altöl, polychlorierte Biphenyle (PCB) und polychlorierte Terphenyle (PCT).

Satzungen

Grundlage für die Arbeit des Zweckverbandes A.R.T. sind die Abfallsatzung und die Gebührensatzung, die nebenstehend zum Herunterladen (Download) zur Verfügung stehen. Darin sind beispielsweise folgende Teilbereiche geregelt:
  • die Art und Weise wie die Abfälle zu trennen und bereitzustellen sind
  • die Abfuhrrhythmen für Sperrabfall, Gartenabfälle, Papier
  • das Mindestvolumen je Person
  • die Gebühren, mit denen die Entsorgung kostendeckend finanziert werden muss.
Die Abfall- und Gebührensatzungen werden von der Verbandsversammlung beschlossen. Mit der Ausgestaltung der Satzungen wurde den entsorgungspflichtigen Körperschaften vom Gesetzgeber die Möglichkeit gegeben, die Entsorgung an die örtlichen Gegebenheiten anzupassen.

Quellen:

  • Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes legt Grundlagen für weniger Abfall und mehr Recycling, abgerufen am 13.07.2020 von www.bmu.de
  • Gesetz zur Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, abgerufen am 13.07.2020 von www.bmu.de