Grundlage für die Arbeit des Zweckverbandes A.R.T. sind die Abfallsatzung und die Gebührensatzung, die Ihnen nebenstehend zum Herunterladen (Download) zur Verfügung stehen. Darin sind beispielsweise folgende Teilbereiche geregelt:
- die Art und Weise wie die Abfälle zu trennen und bereitzustellen sind
- die Abfuhrrhythmen für Sperrabfall, Gartenabfälle, Papier etc.
- das Mindestvolumen je Person
- die Gebühren, mit denen die Entsorgung kostendeckend finanziert werden muss.
Die Abfall- und Gebührensatzungen werden von der Verbandsversammlung beschlossen. Mit der Ausgestaltung der Satzungen wurde den entsorgungspflichtigen Körperschaften vom Gesetzgeber die Möglichkeit gegeben, die Entsorgung an die örtlichen Gegebenheiten anzupassen.
Abfallgesetze auf Bundesebene
In den 70er-Jahren wurde das Bundes-Abfallgesetz erlassen. Es regelte erstmalig die Sammlung, Behandlung und Lagerung von Abfällen und übertrug die Entsorgungspflicht der öffentlichen Hand. Seitdem sind Deponien genehmigungspflichtig. Die technischen Anforderungen an solche Anlagen werden durch die Deponieverordnung (DepV) festgelegt. Mittels Verordnungen werden inzwischen auch die Rücknahme von
Verpackungen,
Batterien,
Altöl oder beispielsweise für das
Auto-Recycling geregelt.
Seit November 1996 wirkt das
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG). Zweck des KrW-/AbfG ist die Förderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und die Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (§ 1 KrW-/AbfG).
Abfallgesetze auf Landesebene
Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz überlässt es den Bundesländern in Landesgesetzen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungspflichtigen (z. B. Kreise oder kreisfreie Städte) zu bestimmen. Das
Landesabfallwirtschaftsgesetz (LAbfWG) verlangt von den entsorgungspflichtigen Körperschaften u.a., dass sie Entsorgungs- und Abfallwirtschaftspläne sowie Abfallwirtschaftskonzepte erstellen.